Unter dem Titel „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit“ wurde im Juli 2014 landesgesetzlich geregelt, dass amtsangehörige Gemeinden in Zweckverbänden zukünftig durch den Amtsdirektor vertreten sein müssen. Im Amt Biesenthal-Barnim führte dies dazu, dass – angeblich auf Weisung der Kommunalaufsicht des Landkreises hin – verschiedene Gemeindevertreter, die Mitglied in der Zweckverbandsversammlung des WAV Panke/Finow waren, kurz nach dem sie gewählt worden waren, abgewählt und durch den Amtsdirektor Nedlin ersetzt worden sind.
Auf meine erste Kleine Anfrage in dieser Sache hin, antwortete die Landesregierung, dass ihr derartige Weisungen nicht bekannt seien. Vielmehr ermögliche das Gesetz im Rahmen einer Übergangsvorschrift den Beibehalt der alten Zusammensetzung.
Die steht im Widerspruch zu den Schilderungen des Amtsdirektors, der mit der zwingenden Abwahl argumentierte und so zahlreiche kritische Vertreter in der Verbandsversammlung loswurde. Nedlin ist auch Verbandsvorsteher des WAV Panke/Finow.
Daher richtete ich eine erneute Anfrage an die Landesregierung. In dieser möchte ich wissen, wann die Kommunalaufsicht mit welcher Begründung den Amtsdirektor zur Abwahl angewiesen habe. Denn die Kommunalaufsicht wird als Untere Landesbehörde tätig. Wenn sie tätig wurde und eine entsprechende Weisung erteilte, steht dies im Widerspruch zur Antwort der Landesregierung, wonach es solche Weisungen nicht gab. Die Untere Landesbehörde würde somit gegen die Rechtsauffassung ihrer vorgesetzten Stelle, dem Innenministerium, handeln. Erteilte sie diese Weisung nicht, war die Begründung für die Abwahl der Gemeindevertreter fehlerhaft. Der Beschluss wäre aufzuheben, die Rechtmäßigkeit sämtlicher seitdem ergangener Beschlüsse der Verbandsversammlung zu hinterfragen.
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