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BVB / FREIE WÄHLER kritisiert Novelle BNatSchG: Artenschutz soll Windkraft weichen – Landesregierung soll sich im Bundesrat gegen die geplante Novelle aussprechen
Es ist ein trauriges Spiel, das inzwischen in der „grünen“ Windindustrie kein Einzelfall mehr ist. Bedrohte Tiere, die der Ausweisung von Windeignungsgebieten im Weg stehen, verschwinden einfach. Sie werden geschossen oder vergiftet, ihre Horste heruntergerissen oder gleich samt Baum gefällt – nicht nur ethisch verwerflich, sondern auch völlig illegal. Denn § 44 Abs. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind da sehr eindeutig: „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten […], Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
 
Zumindest ist es bisher illegal. Denn heimlich, still und leise versucht die Windkraft-Lobby derzeit, die Gesetze zum Artenschutz auszuhöhlen. Und dem ersten Entwurf der Novelle 2017 des Bundesnaturschutzgesetzes nach hat sie damit Erfolg. Besonders kritische Änderung: In § 45 BNatSchG Abs. 7 ist geregelt, wann Ausnahmen von den Verboten in § 44 erlaubt sind. Und dort soll demnächst auch „Klima“ als Ausnahmegrund stehen – ein neuer deutscher Sonderweg und ein europaweites Unikum: Kein anderes Land in Europa ordnet den Artenschutz dem Klimaschutz unter. Die Gesetzgebung der EU lässt dies ebenfalls explizit nicht zu.
 
Hierzu ein Zitat der Stellungnahme des NABU: „Die vorgeschlagenen Regelungen im Bereich des Artenschutzes wiederum stellen nicht nur eine Aufweichung der Schutzbestimmungen ,ohne Not‘ dar, sondern widersprechen nach Auffassung des NABU sogar geltendem EU-Recht. […] 
Darüber hinaus ist die Verortung des Kriteriums in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG statt in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch regelungssystematisch verfehlt. Insgesamt wird dadurch der europarechtlich determinierte (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-Richtlinie) Individuenbezug des Tötungsverbots unterlaufen. 
Die im Anschreiben des BMUB explizit aufgeworfene Frage, ob zugunsten von Windenergieanlagen in § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG der zusätzliche Ausnahmegrund des ,Klimas‘ ergänzt werden sollte, verwundert. Denn insbesondere beinhaltet der Katalog der Ausnahmegründe in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie nicht den Klimaschutz; dieser Ausnahmekatalog ist jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH abschließend.“

 
Das Ziel der geplanten Novelle ist klar: Mit der Begründung „Klimaschutz“ soll es der Windkraft-Branche nun legal ermöglicht werden, im Weg stehende bedrohte Arten zu töten, zu vertreiben oder zumindest deren Tod billigend in Kauf zu nehmen. Der Naturschutz-Frevel an bedrohten Arten wird damit offiziell erlaubt sein. Dies wird auch in der Kurzstellungnahme zur Gesetzesnovelle im Auftrag der Deutschen Tierschutzstiftung deutlich. Zitat: „Insgesamt ist unübersehbar, dass die vorgeschlagenen Änderungen beim Artenschutzrecht darauf zielen, die Belange des Artenschutzrechts bei der Planung und dem Bau von Windkraftanlagen weiter zurückzudrängen.  Dies wird umso offensichtlicher, da im Anschreiben dazu aufgefordert wird, zu einem zusätzlichen, ggf. neu einzuführenden Ausnahmegrund des Klimaschutzes in § 45 Abs. 7 Stellung zu nehmen. Auch diese Überlegung zielt offenbar auf die Windkraft.“
 
Auch dass versucht wird, die Novelle möglichst an der Öffentlichkeit vorbei durchzusetzen, ist leicht zu erkennen. Die sonst bei solchen Novellen übliche frühzeitige Beteiligung von Umweltverbänden wurde nicht vorgenommen. Erst am 02.12. wurde über die Pläne zur Novelle informiert. Zur Stellungnahme wurde ihnen völlig unüblich nur zwei Wochen Zeit gegeben, die Frist endete praktisch in der Advents- und Weihnachtszeit. Somit war von vornherein sichergestellt, dass es kaum ein Presseecho geben würde. Eine noch offensichtlicher geplante Unterlaufung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist kaum vorstellbar.
 
Zitat der Stellungnahme des NABU vom 16.12.2016: „Was das Gesetzgebungsverfahren angeht, kritisiert der NABU, dass trotz dieser weitreichenden ,Systementscheidung‘ im Artenschutzrecht keine ,frühzeitige‘ Beteiligung stattfand und dass eine unangemessen kurze – die Empfehlungen guter Gesetzgebung missachtende – Beteiligungsfrist von zwei Wochen gewährt wurde. Der NABU appelliert daher an den Gesetzgeber, die Novelle in der geplanten Form nicht zu verabschieden. Vielmehr sollte zunächst eine offene Diskussion mit allen Beteiligten geführt werden, so dass auch die Kompetenz der Umwelt- und Naturschutzverbände einbezogen wird.
 
Zur kurzen Stellungnahmefrist mitten in der Adventszeit kam das Attentat am Breitscheidplatz vom 19.12.2016, was dazu führte, dass das Thema in der Presse bisher nicht angesprochen wurde. Auch von der Politik wurde das Thema auf Bundesebene nicht angesprochen. Nicht sonderlich verwunderlich, denn die Partei, die früher einmal Probleme beim Arten- und Naturschutz in die Presse trug, ist allem Anschein nach der Hauptinitiator dieser Novelle. Und der will offensichtlich keine Öffentlichkeit. Der Artenschutz soll ausgehebelt werden und die Öffentlichkeit soll das nicht mitbekommen, geschweige denn, wer für diese Gesetzesnovelle verantwortlich ist. Das grüne Image des grünen Stroms soll keine Kratzer bekommen, obwohl man ihm bedrohte Arten opfert.
 
Wir werden dies nicht hinnehmen und wenden uns daher an die Presse und Öffentlichkeit.
Zudem rufen wir die Bevölkerung auf, die Petition gegen die Aufweichung des Artenschutzes zu unterzeichnen. 
Zudem fordern wir die Landesregierung auf, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Aufweichung des Artenschutzes nicht in der derzeit geplanten Form stattfindet.
 
Außerdem weisen wir darauf hin, dass der weitere Ausbau der Windkraft ohne Speichermöglichkeiten ohnehin sinnlos ist. Allein über die beiden Weihnachtsfeiertage waren für 35 Stunden infolge die Strompreise negativ. Man bezahlte dafür, überschüssigen Strom zu verbrauchen oder dessen Produktion zu verhindern. So flossen wieder 30 Millionen Euro Schadensersatzzahlungen für stillstehende, überflüssige Windräder. Gezahlt wird das von den Verbrauchern, und hier überproportional von den einfachen Bürgern in Brandenburg. Denn die Redispatch- und Schadensersatzzahlungen werden in der Versorgungsregion abgerechnet, in der sie entstehen und nicht gleichmäßig über Deutschland verteilt.
 
Der weitere Ausbau dient in erster Linie dem finanziellen Interesse der Windkrafthersteller, -projektierer und -betreiber. Während diese Wenigen profitieren, sind die Brandenburger die Deppen, die gleich mehrfach zahlen: als Verbraucher finanziell über steigende EEG-Umlage und gestiegene Netzentgelte und zusätzlich durch zugebaute Landschaften, dezimierte Arten und verlorene Lebensqualität bei den Anliegern der Windparks.
 
Externe Quellen: